Satzung (Stand: 15.03.2017)

§ 1 Namen, Sitz

Der Kneipp- und Verkehrsverein e.V. Hiddesen ändert seinen Namen in Heimatverein Hiddesen e.V..

Er trägt damit der Tradition des am 20.11.1907 gegründeten Dorfvereins Hiddesen Rechnung.

Der Heimatverein Hiddesen e.V. hat seinen Sitz in Detmold- Hiddesen und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Andere Vereine können sich insgesamt oder als korporative Mitglieder dem Heimatverein Hiddesen e.V. anschließen. Korporativ angeschlossene Vereine üben ihre Mitgliedschaft und ihr Stimmrecht durch Delegierte aus. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach dem korporativen Beitrag im Verhältnis zum Beitrag der Einzelmitglieder.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck des Vereins

Der Heimatverein Hiddesen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist

  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
  • die Förderung des dörflichen Zusammenlebens
  • die Förderung von Maßnahmen zur Gestaltung, Unterhaltung und Verschönerung des Dorfes
  • die Förderung der Kultur, Bildung, Erziehung und Kunst
  • Unterstützung der allgemeinen Gesundheitsvorsorge
  • die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen für die o.g. gemeinnützigen Zwecke
  • Förderung eines „Luftkurorts Hiddesen“
  • Beteiligung bei Satzungsverfahren der Stadt Detmold, soweit sie Hiddesen betreffen.

Tätigkeitsort ist im Wesentlichen der Detmolder Ortsteil Hiddesen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Die Arbeit des Heimatvereins Hiddesen e.V. ist selbstlos und rein ideeller Art und schließt jeden wirtschaftlichen Zweck aus.

§ 4 Mittelverwendung, Ideelle Grundsätze, Geschäftsjahr

Wirtschaftliche Einrichtungen des Vereins dürfen nur dem Zwecke des Vereins dienen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist konfessionell nicht gebunden, er ist parteipolitisch unabhängig. Er versteht sich aber ideell und real als ein Teil der öffentlichen Meinung, die er im Sinne demokratischer Willensbildung und im Rahmen seiner Aufgaben vertritt. Er sieht sich als juristische Person im Verständnis der Rechte und Pflichten des Grundgesetzes und der Landesverfassung aufgefordert, den politischen und verwaltenden Organen des Staates und der Gesellschaft mit Initiativen und durch Kontrolle bei den notwendigen Maßnahmen, die sich aus § 2 ergeben, denkend und helfend zur Seite zu stehen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Ehrenamt

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis haben der Vorsitzende und seine Stellvertreter.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 6 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

Mitglieder können natürliche und juristische Personen, sowie Personenvereinigungen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird.

§ 7 Fördernde Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft

Als fördernde Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern wollen.

Mitglieder und Personen, die sich um den Heimatverein Hiddesen e.V. besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 8 Stimmberechtigung

Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, außer in Fällen, in denen die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglied oder die Einleitung eines Rechtsstreits zwischen einem Mitglied und dem Verein betrifft (§ 34 BGB).

§ 9 Beginn und Ende der Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Auflösung des Vereins
    4. Tod
  2. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich erklärt werden.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwider handelt.
  4. Der Ausschluss wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenen Briefes zugestellt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung.
  5. Mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist das Mitglied automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.
  6. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch mehr am Vereinsvermögen.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Heimatvereins Hiddesen e.V. sind der Vorstand und die Hauptversammlung.

Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vereinsvorsitzenden
  2. 2 stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassierer und Stellvertreter
  4. dem Schriftführer und Stellvertreter
  5. bis zu zwei Beisitzern

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Seine Mitglieder müssen Mitglieder des Heimatverein Hiddesen e.V. sein.

Vorstand in Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende  und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis werden die stellvertretenden Vorsitzenden angewiesen, gemeinschaftlich von ihrer Vertretungsbefugnis nur im Falle der unvorhersehbaren Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Im Übrigen wird die Vertretungsbefugnis mit dem Vorsitzenden abgestimmt.

Der Vorstand stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der von der Hauptversammlung zu genehmigen ist.

Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand bildet nach den jeweilig anfallenden Aufgaben Fachausschüsse, die nach Erledigung ihrer Aufgaben wieder aufgelöst werden. Die Vorsitzenden dieser Fachausschüsse  können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.

Zur Überprüfung der Kasse und Buchführung werden von der Hauptversammlung 2 sachverständige Personen zeitlich versetzt auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfung kann jederzeit, soll aber mindestens einmal jährlich erfolgen. Über das Ergebnis ist der Hauptversammlung zu berichten.

§ 11 Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins findet alljährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, Zeit und Ort und beruft sie mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin durch entsprechende Nachricht an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
  2. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit und mit kürzeren Fristen einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn dies der vierte Teil der Mitglieder unter Benennung eines Antrages schriftlich verlangt.
  3. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern und dem Vorstand.
  4. Anträge zur Hauptversammlung können vom Vorstand und von einzelnen Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens acht Tage vor der Hauptversammlung dem Vereinsvorsitzenden einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.
  5. Der Geschäftskreis der Hauptversammlung erstreckt sich auf:
    1. Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes,
    2. Genehmigung des Haushaltsplanes,
    3. Entlastung des Vorstands,
    4. Wahl des Vorstands ,
    5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
    6. Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge.
  6. Beschlüsse  werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, außer den in § 13 vorgesehenen Fällen.
  7. Über jede Sitzung des Vorstandes und der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung zu.

Die personenbezogenen Daten sind im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu erheben und zu nutzen.  Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf)  ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 13 Schlussbestimmung

  1. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder geändert werden.
  2. Der Heimatverein Hiddesen e.V. kann nur durch Beschluss, welcher mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen muss, in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Detmold, die es unmittelbar und ausschließlich zur zusätzlichen Förderung gemeinnütziger Vorhaben im Ortsteil Hiddesen zu verwenden hat.